Verkaufs- und Lieferbedingungen
Nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtig oder künftig abzuschließenden Verkäufe, sofern sie nicht ausdrücklich abgeändert oder ausgeschlossen werden. Abweichungen von den nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung. Die allgemeinen Vertrags- und Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen.
1. Vertrag
Nach unserer Auftragsbestätigung richtet sich der Umfang der beiderseitigen Verpflichtungen. Nebenabreden und Änderungen gelten nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
2. Preise
Verpackungskosten Unsere Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung, die zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen wird. Es wird der im Zeitpunkt der Rechnungsstellung jeweils gültige Mehrwertsteuersatz berechnet. Treten zwischen Vertragsschluss und Lieferung Erhöhungen von Staats- und sonstigen öffentlichen Abgaben ein, die von uns bei der Preisgestaltung noch nicht berücksichtigt wer-den konnten, welche die Ware aber verteuern, so sind wir zur nachträglichen Preiserhöhung im Umfang der auf uns zukommenden Abgabenerhöhung berechtigt, falls durch Gesetz nicht anderes bestimmt wird. Wir sind außerdem berechtigt, angemessene Preisänderungen vorzunehmen, wenn zwischen Vertragsschluss und Warenlieferung Erhöhungen bei unseren Rohstoffeinkaufspreisen, den Lohn- und Energiekosten sowie sonstigen wesentlichen Kalkulationsbestandteilen eintreten.
3. Zahlungsbedingungen
3.1
Die Rechnung wird sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Wir behalten uns vor, Abschlagszahlungen der jeweils erbrachten Teilleistungen zu erstellen, die in Höhe von mindestens 90 % sofort zu begleichen sind.
3.2
Die Annahme und Ausführung von Aufträgen kann von einer Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig gemacht werden.
3.3
Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Bestellers ist ebenso wie die Aufrechnung ausgeschlossen.
3.4.
Für verspätete Zahlung können handelsübliche Verzugszinsen angerechnet werden. Die Zielüberschreitung hat außerdem die sofortige Fälligkeit unserer übrigen Forderungen gegen den Kunden ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hingenommener Wechsel zur Folge. Wir sind ferner in einem solchen Fall berechtigt, vor weiteren Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen, Vertragsrücktritt zu erklären und die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen. Das gleiche gilt, wenn uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden mindern.
4. Lieferzeit, Verzug, Rücktritt
4.1
a) Die Lieferzeit wird so bestimmt, dass sie mit Wahrscheinlichkeit eingehalten werden kann; irgendwelche Verbindlichkeit dafür wird nicht übernommen.
b) Die Vorschrift »schnellstens«, »sofort« oder ähnlich lautend bedeutet in handelsüblicher Weise die Übernahme eines Auftrages zur schnellstmöglichen Ausführung, d.H. die Lieferung ist sofort zu nehmen, sobald es die Umstände gestatten.
4.2.
a) Fälle höherer Gewalt, Kriegsfall, Mobilmachung oder andere wirtschaftliche Störungen, die die Lieferantin aus eigener Macht nicht abzuwenden vermag, entbinden sie ganz oder teilweise von der Lieferpflicht und begründen keinerlei Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung.
b) Betriebsstörungen oder Erschwerungen anderer Art, insbesondere verspätete Lieferungen von Rohmaterial, Beschlagnahme, Arbeiter- und Materialmangel, Streiks etc. gestatten der Lieferantin die Lieferzeit hinauszusetzen.
4.3.
Der Besteller ist nicht berechtigt, wegen verspäteter Lieferung die Annahme der Leistung zu verweigern. Ein Rücktrittsrecht steht ihm in allen Fällen nur nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachlieferungsfrist zu.
4.4.
Andere Ansprüche wegen Verzuges, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen. Soweit dieser Ausschluss gesetzlich nicht zulässig ist, beschränkt sich unsere Haftung auf die kausal auf unseren Verzug zurückzuführenden unmittelbaren Schäden.
5. Versand und Gefahrübergang
Der Versand erfolgt mit der Übergabe des Materials an den Spediteur oder Frachtführer — spätestens jedoch beim Verlassen des Werkes — auf Rechnung und Gefahr des Käufers, auch bei frachtfreier Lieferung. Von uns entrichtete Frachten sind nur als eine für den Besteller gemachte Frachtvorlage zu betrachten. Mehrfrachten für Eil- und Expressgut gehen zu Lasten des Bestellers, auch wenn wir im Einzelfall die Transportkosten übernommen haben. Teilsendungen sind gestattet, sofern nichts Gegenteiliges vorgeschrieben ist. Bei Massenartikeln sind Mehr- oder Wenigerlieferungen bis zu 10 % gestattet. Versandweg und Beförderungsmittel sind, falls vom Kunden keine schriftlichen Frachtverfügungen gegeben werden, unserer Wahl zu überlassen, wobei sich unsere Haftung insbesondere für billigste Verfrachtung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Von uns versandbereit gemeldete Ware muss sofort übernommen werden und wird als »ab Werk geliefert« berechnet. Geht die Ware in das Ausland oder unmittelbar an Dritte, so hat die Untersuchung und Abnahme in unserem Werk zu erfolgen. Unabhängig von der Art des Transports und dessen Kosten reist die Ware auf Gefahr des Bestellers.
6. Werkzeuge
Sofern zur Fertigung der Ware Werkzeuge erforderlich sind, berechnen wir für diese Werk-zeuge den in der Auftragsbestätigung genannten Anteil an unseren Selbstkosten. Modelle, Formen und Werkzeuge, die von uns angefertigt sind, gehen in jedem Fall entschädigungslos in unser Eigentum über, auch wenn sie vom Kunden bezahlt sind. Wir sind in keinem Fall verpflichtet, sie dem Kunden auszuhändigen.
7. Ausfallmuster
Nur in Ausnahmefällen werden Ausfallmuster angefertigt. Der Besteller ist verpflichtet, uns seine Entscheidung sofort nach Empfang der Muster telegrafisch oder telefonisch mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Verständigung gehen durch Maschinenstillstand verursachte Kosten zu Lasten des Kunden, oder es müssen zwischenzeitlich hergestellte Teile, wie angefallen, übernommen werden.
8. Technische Ausführung
Für Press-, Stanz-, Zieh-, Biege- und Drahtteile erfolgt die Lieferung in Güte und Ausführung nach DIN und innerhalb der Toleranzen, die von den Materialwerken für ihre Lieferungen verlangt werden, soweit in den Fertigungsunterlagen des Bestellers nichts Gegenteiliges gefordert und von uns schriftlich bestätigt ist.
9. Muster- und Schutzrecht
Der Besteller trägt alleine die Verantwortung und haftet dafür, dass von ihm bestellte Marken, Warenaufmachungen usw. die Rechte Dritter nicht verletzen. Von unserer Seite erfolgt insoweit keine Nachprüfung.
10. Gewährleistung und Mängelrüge
10.1
Die Lieferfirma haftet für die Güte des Materials und für sachgemäße Ausführung in den Grenzen, die nach Handelsbrauch bei der Lieferung von Massenartikeln gezogen sind. Bei geleerter Kontrollwaage ist für die Abnahme die im Werk erfolgte Kontrolle maßgebend.
10.2.
Die Reklamationsfrist beträgt 14 Tage nach Versand der Ware am Abgangsort.
10.3
Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Gutschrift. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, ist der Besteller berechtigt, Wandlung des Kaufvertrages oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen. An-sprüche auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Das gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind und für Schadensersatzansprüche wegen einer etwaigen schuldhaften Verletzung unserer Nachbesserungspflicht.
10.4.
Die obige Gewährleistung tritt anstelle der gesetzlichen §§ 459 ff. BGB.
10.5 Haftung für Nebenpflichten
Rat und Auskunft über die Verwendung unserer Liefergegenstände geben wir nach bestem Wissen, schließen jedoch unsere Haftung hierfür aus, weil die Verantwortung hinsichtlich Eignung und bestimmungsgemäßer Verwendung unserer Liefergegenstände beim Besteller liegt
11. Produkthaftung
Für Fehler an unseren Liefergegenständen haften wir dem Besteller gegenüber ausschließlich gemäß Abschnitt dieser Bedingungen. Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung sind ausgeschlossen.
12. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung und insbesondere bis zur Einlösung aller in Zahlung gegebenen Wechsel und Schecks bleibt die von uns gelieferte Ware unser Eigentum und kann im Falle der Zielüberschreitung oder des Zahlungsverzuges von uns auf Kosten des Verkäufers wieder zurückgenommen wer-den. Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Der Käufer ist verpflichtet, uns Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware unverzüglich mitzuteilen. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, durch den Besteller/Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren, zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche, wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Besteller/Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Forderungen des Bestellers/Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder an mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller/Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehören-den Waren ohne oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Von einer Pfändung oder anderer Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Besteller/Käufer unverzüglich berichten. Bei einer Weiterveräußerung ist der Käufer auf unser Verlangen verpflichtet, die vereinbarte Abtretung seinem Kunden bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seinen Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu geben, sowie sämtliche nötigen Unterlagen an uns auszuhändigen.
13. Gültigkeit der Bedingungen
Sollte die eine oder andere Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, so bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbedingungen unberührt. Die Vertragsparteien sind gehalten, die unwirksame Bestimmung durch eine Vertragsbestimmung zu ersetzen, die dem beiderseitigen Vertrag wieder entspricht.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist bei allen sich aus dem Lieferungsvertrag mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten Marsberg oder nach unserer Wahl der Gerichtsstand des Bestellers.